Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
mit Schreiben vom 15. April 2021 wurden Sie über die Regelungen zur Testpflicht für Schülerinnen und Schüler informiert worden. Diese sind nun ergänzt worden. Geimpfte Personen und genesene Personen werden mit negativ getesteten Personen gleichgestellt. Weitere Informationen: https://www.schulministerium.nrw/selbsttest.
Für Ihr Kind besteht nun nach erfolgreicher Immunisierung die Möglichkeit, auch ohne verpflichtende Teilnahme an der Testung am Präsenzunterricht teilzunehmen. Ihr Kind kann von der Testpflicht befreit werden:
- Nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (genesene Person)
Dies setzt voraus, dass Sie der Schule die Infektion Ihres Kindes nachweisen. Bitte lassen Sie uns eine Bescheinigung über das positive Testergebnis nutzen. Die zugrundeliegende Testung (PCR) muss mindestens 28 Tage und darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen. - Nach einer erfolgten zweifache Impfung (geimpfte Person), die mindestens vor zwei Wochen erfolgt sein muss. Dies betrifft sicher, wenn überhaupt, derzeit nur wenige ältere Schülerinnen und Schüler.
- Wenn eine der genannten Voraussetzungen vorliegt, wird die Schule die Bescheinigung zur Befreiung von der schulischen Testpflicht ausstellen. Diese ist von Ihrem Kind vor jeder Testung im Unterricht der Aufsicht führenden Lehrkraft vorzulegen. Dies ist notwendig, da die Lerngruppen unterschiedlich zusammengesetzt sind (Klassen-oder Kursverband) oder im Vertretungsfall Lehrkräfte die Testung beaufsichtigen, die Ihr Kind nicht kennen.
Sollten Sie unter diesen Voraussetzungen die Befreiung Ihres Kindes von der Testpflicht wünschen, legen Sie den erforderlichen Nachweis im zuständigen Sekretariat vor.
Unabhängig davon gilt auch weiterhin, dass Ihr Kind die Schule nicht betreten darf, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen (insb. Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust).
Rheinbach, 24.05.2021
Es grüßt Sie herzlich
Elke Dietrich-Rein, Schulleiterin