Schülerbeförderung vom 01.02. bis 12.02.

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, liebe Schülerinnen und Schüler,

wir leiten folgende Informationen vom Rhein-Sieg-Kreis zur Schülerbeförderung weiter:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie über die pandemiebedingten Einschränkungen in der Schülerbeförderung im Rhein-Sieg-Kreis bis einschließlich Freitag 12.02.2021 in Kenntnis setzen.

Die erforderlichen Informationen des Ministeriums zum Schulbetrieb in NRW ab Montag 01. Februar 2021 auf Grundlage der Beschlüsse vom 19./20.01.2021 liegen seit heute Nachmittag unter…

 https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/regelungen-fuer-schulen-bis-12-februar-2021 

…vor, es erfolgt auch über den 31.01.2021 hinaus allein bei Bedarf eine Notbetreuung für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6, die nicht zuhause betreut werden können, während der Betreuungsangebote in den Schulen findet kein regelhafter Unterricht statt. Der Präsenzunterricht wird bis einschließlich Freitag 12. Februar 2021 ausgesetzt, das gilt auch an den Grundschulen und für Abschlussklassen, einzige Ausnahme : Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen des Berufskollegs können in Präsenz beschult werden.

Auf dieser Grundlage wurde durch den Rhein-Sieg-Kreis als Aufgabenträger für den ÖPNV mit den Verkehrsunternehmen RSVG und RVK die Schülerbeförderung im Rhein-Sieg-Kreis bis einschließlich 12. Februar 2021 abgestimmt. Diese erfolgt sowohl bei der RSVG als auch bei der RVK grundsätzlich nach dem Fahrplan Mo-Fr FERIEN, d.h. alle schulbezogenen Fahrten (in den Fahrplänen Fußnote „nur an Schultagen) entfallen. Schülerinnen und Schüler nutzen bei Bedarf die nach Ferienfahrplan stattfindenden alternativen Fahrtmöglichkeiten. Darüber hinaus werden einzelne Fahrten zur Schülerbeförderung für einzelne Schulen nur nach bereits erfolgter Abstimmung und allein in begründeten Ausnahmefällen durchgeführt.

Bereits seit dem 25.01.2021 gilt im ÖPNV in NRW gemäß Corona-Schutzverordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen eine „verschärfte Maskenpflicht“, es besteht die Pflicht zum Tragen von „medizinischen Masken“ (OP-Masken oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 mit einer höhere Schutzwirkung) in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Bahnhöfen, auf Bahnsteigen und an den Haltestellen, d.h. andere Mund-Nase-Bedeckungen aus Stoff wie Alltagsmasken, Schals oder Tücher sind nicht mehr zulässig. Diese Regelung gilt auch in der Schülerbeförderung. Kinder unter 14 Jahren dürfen gemäß Corona-Schutzverordnung jedoch auch weiterhin eine Alltagsmaske tragen, soweit sie aufgrund der Passform keine medizinischen Masken tragen können.“

(…)

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Dr. André Berbuir

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Dr. André Berbuir

Fachbereichsleiter

Fachbereich Verkehr und Mobilität

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